Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der YOKOHAMA EUROPE GMBH
1. Anwendungsbereich
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Insbesondere mit der Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, der Entgegennahme der Lieferung oder mit der Leistung von Zahlungen erkennt der Besteller unsere Bedingungen an. Sie gelten, ohne dass es eines weiteren Hinweises bedarf, insbesondere auch als anerkannt innerhalb einer dauernden Geschäftsverbindung. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers finden unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Bezeichnung keine Anwendung, selbst wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Schriftliche und mündliche Bestellungen und andere Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam und verbindlich. Wird eine kurzfristige Auslieferung – innerhalb von 72 Stunden nach Bestellung – vereinbart, so kann die Auftragsbestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden. 2.2 Die unseren Reifen betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften usw., die in ihnen enthaltenen Daten geben lediglich Näherungswerte wieder. In diesen vorgenannten Angaben ist weder eine Zusicherung von Eigenschaften, eine Garantie noch eine Beschaffenheitsangabe im rechtlichen Sinn (§ 434 BGB) zu sehen, sofern die tatsächliche Beschaffenheit von der in der Abbildung, Zeichnung, Prospekt oder Werbeschrift beschriebenen Beschaffenheit nur unerheblich abweicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beschaffenheit bzw. Eigenschaft schriftlich ausdrücklich als verbindlich oder als garantiert bezeichnet wird. 2.3 Wir sind jederzeit berechtigt, technische Verbesserungen oder durch allgemeine Markterfordernisse notwendig gewordene Änderungen an den Reifen vorzunehmen, ohne hierüber den Besteller gesondert in Kenntnis zu setzen, es sei denn, die entsprechenden Änderungen sind für ihn nicht zumutbar.
3. Lieferung
3.1 Die Lieferung gilt als nur annähernd vereinbart. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.2 Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.
3.3 Wir geraten auch nicht in Verzug, solange eine Lieferung oder Leistung sich wegen Störung des Betriebsablaufes, Ausfall oder Verzögerung von Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten oder Transportunternehmen, behördlicher Anordnungen wie z.B. Import- oder Exportbeschränkungen, oder höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Streik, Aussperrung usw., verzögert. In diesen Fällen sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3.4 Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Liefervertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
3.5 Uns steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu, wenn der Besteller keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet, insbesondere uns nicht die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO mitteilt.
3.6 Gerät der Besteller mit Abruf, Abnahme oder Abholung der von ihm bestellten Ware in Verzug, so sind wir ungeachtet weitergehender Ansprüche berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten, und haben das Recht, nach einer angemessenen Nachfrist die nicht abgenommene Ware anderweitig zu verkaufen. Den hieraus entstehenden Schaden trägt der Besteller.
4. Gefahrtragung
Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die Versendung gilt als zu diesem Zeitpunkt erfolgt.
5. Zahlungsbedingungen
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet. Änderungen des Preisgefüges bis zur Lieferung berechtigen uns nach billigem Ermessen zu entsprechenden Preisänderungen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate vergangen sind.
5.1 Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Die gültigen Zahlungsbedingungen sind unseren Rechnungen zu entnehmen und unbedingt einzuhalten. Ein Abzug vereinbarter Skonti ist nicht zulässig, wenn der Besteller mit der Bezahlung einer anderen Rechnung uns gegenüber im Rückstand ist. Werden Gutschriften in Abzug gebracht, verringert sich der skontierfähige Betrag um diesen Abzug. 5.2 Zahlungen gelten an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können. Gerät der Besteller mit der Bezahlung in Verzug, so können wir – unbeschadet anderer Rechte – Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank geltend machen, falls es sich bei dem Besteller nicht um einen Verbraucher handelt. Des Weiteren werden bei erheblichem Zahlungsverzug des Bestellers alle unsere Forderungen, für die etwaige Zahlungsziele vereinbart oder gewährt worden sind, sofort und insgesamt fällig, wovon andere Rechte nicht berührt werden. Alle übrigen gesetzlichen Ansprüche (Schadensersatz, Rücktritt, fristlose Kündigung usw.) bleiben hiervon unberührt.
5.3 Das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers oder die Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung jeder uns zustehenden Saldo-Forderung.
6.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die in Fällen des
Zahlungsverzuges, des Konkurses und bei sonstiger Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist,
gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage. Im Zuge der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir
berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts
zu verlangen und uns selbst durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz auch durch Betreten der Räume
des Bestellers zu verschaffen.
Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware
freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder zu dem von uns dem Besteller
berechneten Preis (Vertragspreis) abzgl. Skonto, Rabatte und sonstiger Nachlässe und unter Abzug der
Wertminderung gutzuschreiben.
6.4 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt seine Forderung gegenüber dem Abnehmer an uns ab: Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung und unseres Einziehungsrechts ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Abnehmer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretene Forderung uns gegenüber zu machen und dem Schuldner diese Abtretung mitzuteilen.
6.5 Bei Be- oder Verarbeitung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörigen Waren steht uns das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Werte der anderen verbundenen oder vermischten Ware zu. Erwirbt der Besteller das alleinige Eigentum an der neuen Sache, überträgt er uns jetzt schon das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Werte der übrigen verbundenen Sachen zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Dies gilt auch dann, wenn die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt wird.
6.6 Beabsichtigt der Besteller, Forderungen aus der Weiterveräußerung im Rahmen des Factoring abzutreten, hat er uns vorab zu unterrichten. Eine Abtretung im Rahmen eines Factorings ist nur gestattet, wenn wir dieser ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
6.7 Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung im Voraus an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung unserer Ware nach Be- oder Verarbeitung mit anderen Waren und der Weiterveräußerung der durch Verbindung entstandenen neuen Sache wird, wenn die anderen nicht uns gehörenden Gegenstände unter sog. einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert werden, die gesamte Kaufpreisforderung an uns abgetreten. Im anderen Fall, d.h. beim Zusammentreffen von Vorausabtretungen an mehrere Lieferanten, wird die Forderung gegen den Abnehmer des Bestellers in Höhe des Rechnungswertes unserer verbundenen oder vermischten Ware abgetreten. Der Besteller ist insoweit zur Einziehung der Forderung berechtigt. Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Zahlungseinzug erlischt jedoch bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers oder einer sonstigen Vertragsverletzung. Erlischt sein Einziehungsrecht, so ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung der Forderung an uns seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
6.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
6.9 Der Besteller muss die Vorbehaltsware gegen alle übrigen Risiken angemessen versichern und pfleglich behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung werden bereits jetzt einverständlich in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
6.10 Sicherheiten werden ohne weiteres frei, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
7. Rügepflicht und Gewährleistung
7.1 Der Besteller hat die Ware sofort nach Auslieferung zu untersuchen und uns alle Mängel vollständig anzuzeigen. Die Mängelanzeige muß schriftlich und unverzüglich erfolgen – bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens 10 Tage nach Entgegennahme. Versteckte Mängel sind spätestens binnen 10 Tagen nach Entdeckung zu rügen.
7.2 Nach Ablauf der Frist zur Mängelanzeige gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
7.3 Im Falle der Auslieferung eines mit einem nicht unerheblichen Mangel behafteten Reifen kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Die Geltendmachung von Rücktritt oder Minderung ist ausgeschlossen, die Geltendmachung von Schadensersatz nur unter der Voraussetzung der nachstehenden Ziffer 7.4. Für die Lieferung einer mangelfreien Ersatzware wird dem Besteller eine Vergütung berechnet, die dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens entspricht.
7.4 Bei Fehlschlagen der Nachlieferung, Nichteinhaltung einer angemessenen Frist, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, ist jedoch zur Schadensersatzansprüchen jeglicher Art nur dann berechtigt, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen oder leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Haft fällt. Grundsätzlich ist in allen Fällen der Nichtlieferung, Schlechtlieferung oder verzögerten Lieferung die Haftung für Schäden, die nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen, unserer Haftung ausgeschlossen. Von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht), es sei denn, es handelt sich um nicht vorhersehbare oder nicht vertragstypische Schäden. Von dieser Haftungsbegrenzung ausgenommen sind ferner Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen.
7.5 Gewährleistungsansprüche sind unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
- sofern uns der beanstandete mangelhafte Reifen nicht vorgelegt wird;
- sofern an dem Reifen unsachgemäß Eingriffe bzw. Eingriffe durch Dritte vorgenommen wurden;
- sofern der Reifen einer übermäßigen, verbotswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie z.B. durch Überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und/oder der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeit und/oder durch Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen;
- sofern der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde oder sofern dieser von Dritten runderneuert oder besohlt wurde;
- sofern der Reifen auf eine ihm nicht zugeordnete, nicht lehrenhaltige, rostige, oder in sonstiger Weise mangelhafte Felge montiert war;
- sofern der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden ist oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist;
- sofern natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen vorliegen, die ganz allgemein auf unsachgemäße Behandlung, z.B. nicht sachgerechte Profiländerungen, Einkerbungen usw., oder auf einen Unfall zurückzuführen sind;
- sofern der Reifen Schäden aufweist, die mit der Anbringung von Spikes etc. durch fremde Hand in Zusammenhang stehen.
7.6 Gewährleistungsansprüche bei Reifen sind verjährt, wenn seit Lieferung und Leistung an den Besteller 2 Jahre oder seit Lieferung und Leistung durch den Besteller an Verbraucher 1 Jahr verstrichen sind.
8. Erfüllungsort, Gericht und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gericht für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Urkunden-, Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlich Düsseldorf soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Besteller und uns findet allein deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
9. Auslegungsregel
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.